ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
XARO – Deltazijde 26d, 1261 ZM Blaricum
1. Januar 2002
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1 Allgemeines
1. In diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bezeichnet der Kunde jede natürliche oder juristische Person, die Waren oder Dienstleistungen von Xaro erwirbt oder mit der Xaro einen Vertrag abschließt oder über dessen Abschluss Xaro verhandelt, und Xaro bezeichnet den Lieferanten oder potenziellen Lieferanten.
2. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote und Lieferungen von Xaro und gelten auch für andere Verträge als Kaufverträge.
3. Die Anwendbarkeit der Bedingungen des Kunden wird von Xaro ausdrücklich abgelehnt. Wenn der Kunde von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen möchte, muss er dies Xaro ausdrücklich und schriftlich mitteilen.
4. Abweichungen von oder Ergänzungen zu diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn und soweit sie von der Geschäftsleitung von Xaro schriftlich bestätigt wurden.
5. Weicht Xaro selbst von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugunsten des Kunden ab, so kann der Kunde daran keine Folgen für die Anwendung im Allgemeinen oder in einem anderen speziellen Fall knüpfen.
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2 Angebot von Produkten oder Dienstleistungen und Vertragsabschluss
1. Alle; Angebote, Kostenvoranschläge, Offerten und Budgets von Xaro sind völlig unverbindlich und vorbehaltlich möglicher Fehler, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
2. Xaro behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, ohne dass dies in irgendeiner Weise zu einer Haftung von Xaro für Schäden führt, oder per Nachnahme zu liefern.
3. Xaro behält sich das Recht vor, den Vertrag in Teilen zu erfüllen.
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3 Änderungen / Stornierungen
1. Die teilweise oder vollständige Änderung oder Kündigung eines Vertrags ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Xaro innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über die Änderung oder Kündigung möglich.
2. Xaro wird die Genehmigung zur teilweisen oder vollständigen Stornierung eines Vertrags nur dann erteilen, wenn der Kunde bereit ist, die Xaro bereits entstandenen Kosten zu erstatten.
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4 Preise
1. Jeder Verkauf erfolgt unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Kaufpreis auf den preisbestimmenden Faktoren basiert, die zum Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses gelten, wie z.B. Einkaufspreise, Verbrauchssteuern, Frachtraten, Einfuhrzölle oder andere Abgaben und Steuern. Sollten sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung Änderungen bei den oben genannten preisbestimmenden Faktoren ergeben, behält sich Xaro das Recht vor, den ursprünglichen Kaufpreis zu revidieren.
2. Wenn die Erhöhung des ursprünglichen Kaufpreises aufgrund der im ersten Absatz genannten Bedingungen fünf Prozent übersteigt, hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzulösen. Der Rücktritt vom Vertrag muss innerhalb von fünf Werktagen, nachdem der Kunde von Xaro über die Preiserhöhung informiert wurde, schriftlich erfolgen.
3. Alle von Xaro angegebenen Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
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5 Lieferung und Risiko
1. Die Produkte werden ab Lager und auf Rechnung und Gefahr des Kunden geliefert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Bei der Lieferung bestimmt Xaro die Wahl des Transportmittels, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3. Die Lieferung erfolgt nur dorthin, wo die Transportmittel vernünftigerweise hingelangen können. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte dort in Empfang zu nehmen und sie sofort abzuladen. Wenn der Kunde dies nicht tut, gehen alle anfallenden Kosten zu seinen Lasten.
4. Erfolgt die Lieferung in mehreren Teilen, so gilt jede Einzellieferung als separates Geschäft. Dies mit allen rechtlichen Konsequenzen.
5. Wenn Lieferungen aus Gründen, die Xaro nicht zu vertreten hat, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, behält sich Xaro das Recht vor, den Vertrag mit dem Kunden aufzulösen, ohne dass dies zu einer Schadensersatzpflicht von Xaro führt.
6. Rücksendungen werden ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Xaro nicht akzeptiert.
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6 Lieferzeiten
1. Angegebene Lieferfristen gelten niemals als Fristen, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Xaro ist verpflichtet, die angegebenen Lieferfristen so weit wie möglich einzuhalten, haftet jedoch niemals für deren Überschreitung. Eine Überschreitung der Lieferfrist verpflichtet Xaro nicht zur Zahlung einer Entschädigung und berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
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7 Akzeptanz und Werbung
1. Die Reklamation der Anzahl der gelieferten Waren obliegt dem Kunden. Wird dies nicht sofort nach Erhalt der Ware reklamiert, werden die auf Frachtbriefen, Packzetteln oder ähnlichen Dokumenten angegebenen Nummern als richtig anerkannt. Beanstandungen wegen Mängeln oder Schäden müssen vom Käufer auf der für den ausliefernden Fahrer bestimmten Quittung vermerkt werden.
2. Äußerlich erkennbare Mängel oder Abweichungen von der Spezifikation muss der Kunde Xaro spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitteilen, nach Ablauf dieser Frist gilt die gelieferte Ware als vom Kunden angenommen.
3. Nicht offensichtliche Mängel oder Abweichungen von den Spezifikationen muss der Kunde Xaro unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach der Lieferung schriftlich mitteilen; nach Ablauf dieser Frist gilt die gelieferte Ware als vom Kunden angenommen.
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8 Nicht zurechenbares Versagen
1. Kann Xaro seine Verpflichtungen aufgrund eines ihm nicht zurechenbaren Versäumnisses nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, werden diese Verpflichtungen ausgesetzt, bis die betreffenden Verpflichtungen in angemessener Weise erfüllt werden können.
2. Xaro hat das Recht, im Falle von Absatz 1 den Vertrag mit dem Kunden ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass dies zu einer Schadensersatzpflicht von Xaro führt.
3. Unter einem nicht zurechenbaren Vertragsbruch wird in diesen Bedingungen jeder Umstand verstanden, unter dem die Erfüllung des Vertrags durch den Auftragnehmer vom Käufer vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann, darunter: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Unruhen, Überschwemmungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Transportschwierigkeiten, Lieferantenausfälle, Feuer, staatliche Maßnahmen, Import- und Exportverbote und Betriebsunterbrechungen.
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9 Eigentumsvorbehalt
1. Xaro behält sich das Eigentum an den an den Kunden gelieferten Waren vor, bis ihre Forderungen gegenüber dem Kunden in Bezug auf diese Waren befriedigt sind.
2. Solange das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übertragen wurde, darf dieser die Waren nicht verarbeiten, verpfänden, das Eigentum daran übertragen oder Dritten irgendein anderes Recht daran einräumen, vorbehaltlich der Bestimmungen des folgenden Absatzes.
3. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs verarbeiten, verkaufen und/oder ausliefern. Außer in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Xaro zu verwahren. Im Falle eines Verstoßes gegen die oben genannten Bestimmungen wird der Kaufpreis sofort und in voller Höhe fällig, ungeachtet einer anderslautenden Vereinbarung.
4. Xaro wird hiermit vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne gerichtliche Intervention, Aufforderung oder Inverzugsetzung zurückzunehmen (bzw. zurücknehmen zu lassen). Der Kunde ist verpflichtet, zu diesem Zweck mitzuwirken, unter Androhung einer Geldstrafe in Höhe von vierhundertfünfzig Euro pro Tag des Verzugs. Die Rücknahme durch Xaro führt nicht zur Beendigung des Vertrags, es sei denn, Xaro hat etwas anderes vereinbart.
5. Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist und Xaro die gelieferten Waren aufgrund des in diesem Artikel genannten Eigentumsvorbehalts zurückfordert, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Kunden.
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10 Bezahlung
1. Die Zahlung erfolgt innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Wenn der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten oder einer weiteren vereinbarten Frist bezahlt hat, befindet er sich von Rechts wegen in Verzug und Xaro ist berechtigt, dem Kunden die gesetzlichen Zinsen ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der vollständigen Zahlung in Rechnung zu stellen, dies alles unbeschadet der weiteren Rechte des Kunden.
3. Alle Kosten, die durch die gerichtliche oder außergerichtliche Eintreibung der Forderung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
4. Wenn der Kunde mit der Zahlung an Xaro in Verzug ist, behält sich Xaro das Recht vor, die weitere Erfüllung aller laufenden Verträge auszusetzen, bis die entsprechende Zahlung erfolgt ist.
5. Wenn Xaro vor oder während der Erfüllung eines Kaufvertrags eindeutige Hinweise auf eine unzureichende oder verminderte Kreditwürdigkeit des Kunden erhält, behält sich Xaro das Recht vor, nicht zu liefern oder die Lieferung nicht fortzusetzen. Im letzteren Fall kann Xaro sofort den Kaufpreis der bereits gelieferten Waren einfordern.
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11 Zurechenbarer Ausfall des Kunden
1. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Inverzugsetzung durch Xaro nachkommt, ist letztere Partei berechtigt, den Kaufvertrag unverzüglich und ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, wobei sie ihr Recht auf Schadenersatz behält.
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12 Anwendbares Recht
1. Auf den Kaufvertrag und seine Ausführung ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Das Wiener Kaufrecht von 1980 ist ausdrücklich ausgeschlossen.
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13 Rechtsstreitigkeiten
1. Alle Streitigkeiten, gleich welcher Art, die sich auf Angebote, Verträge und Lieferungen von Xaro beziehen oder sich daraus ergeben, werden von dem zuständigen Amtsgericht oder dem zuständigen Landgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der tatsächliche Geschäftssitz von Xaro befindet, entschieden. Für die vorgenannten Streitigkeiten gilt außerdem, dass für den Fall, dass der Kunde bzw. die Vertragspartei von Xaro außerhalb des Königreichs der Niederlande ansässig ist, ausschließlich die niederländischen Gerichte zuständig sind.
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14 Schlussbestimmung
Ab dem Datum dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden alle zuvor von Xaro verwendeten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hinfällig.